§ 144 GBO
Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[1. Oktober 2009]
1§ 144.
(1) Die Vorschriften des § 20 und des § 22 Abs. 2 über das Erbbaurecht sowie die Vorschrift des § [49 sind] auf die in den Artikeln 63, 68 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichneten Rechte entsprechend[… anzuwenden].
(2) [1] Ist auf dem Blatte eines Grundstücks ein Recht der in den Artikeln 63 und 68 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch bezeichneten Art eingetragen, so ist auf Antrag für dieses Rechte ein besonderes Grundbuchblatt anzulegen. [2] Die[s geschieht] von Amts wegen, wenn das Recht veräußert oder belastet werden soll. [3] [Die Anlegung] wird auf dem Blatte des Grundstücks vermerkt.
(3) Die Landesgesetze können bestimmen, daß statt der Vorschriften des Abs[atzes] 2 die Vorschriften der §§ 14 bis 17 des Erbbaurechtsgesetzes entsprechend anzuwenden sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 2009: Artt. 1 Nr. 21, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. August 2009.