§ 27 GBO

Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[15. Oktober 1942][1. April 1936]
§ 27 § 27
[1] Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld darf nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden. (1) Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld darf nur mit Zustimmung des Eigenthümers des Grundstücks gelöscht werden.
[2] Für eine Löschung zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. (2) [1] Ein Recht, mit dem eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld belastet ist, darf nur mit Zustimmung des[sen] gelöscht werden, [dem] die Hypothek, die Grundschuld oder die Rentenschuld zusteht. [2] Für eine Löschung[…] zur Berichtigung des Grundbuchs […] ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird.
[1. April 1936–15. Oktober 1942]
1§ 27.
(1) Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld darf nur mit Zustimmung des Eigenthümers des Grundstücks gelöscht werden.
2(2) [1] Ein Recht, mit dem eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld belastet ist, darf nur mit Zustimmung des[sen] gelöscht werden, [dem] die Hypothek, die Grundschuld oder die Rentenschuld zusteht. [2] Für eine Löschung[…] zur Berichtigung des Grundbuchs […] ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1897.
2. 1. April 1936: Artt. 9, 7 Abs. 2 der Verordnung vom 5. August 1935, Bekanntmachung vom 5. August 1935.

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