§ 29 GBO
Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[1. Oktober 2026]
1§ 29.
(1) 2[1] Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. [2] Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
4(3) [1] Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. [2] Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.
5(4) [1] Der Form des Absatzes 1 genügt auch der beglaubigte Ausdruck oder die beglaubigte Abschrift eines elektronischen Dokuments, das den Voraussetzungen des § 137 Absatz 1 entspricht. [2] Der Form des Absatzes 3 Satz 1 genügt auch der beglaubigte Ausdruck oder die beglaubigte Abschrift eines elektronischen Dokuments, das den Voraussetzungen des § 137 Absatz 2 entspricht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1936: Artt. 1 Nr. 12, 7 Abs. 2 der Verordnung vom 5. August 1935.
- 2. 1. Januar 1970: §§ 57 Abs. 7 Nr. 1, 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.
- 3. 1. Januar 1970: §§ 57 Abs. 7 Nr. 2, 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.
- 4. 5. Mai 2017: Artt. 8, 10 S. 1 des Gesetzes vom 28. April 2017.
- 5. 1. Oktober 2026: Artt. 3, 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026.