§ 55 GBO
Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[1. Oktober 1993–25. Dezember 1993]
1§ 55. [1] Jede Eintragung soll dem Antragsteller und dem eingetragenen Eigentümer sowie allen aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen bekanntgemacht werden, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt ist oder deren Recht durch sie betroffen wird, die Eintragung eines Eigentümers auch denen, für die eine Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Reallast oder ein Recht an einem solchen Recht im Grundbuch eingetragen ist.. 2[2] Auf die Bekanntmachung kann verzichtet werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1936: Artt. 1 Nr. 18, 7 Abs. 2 der Verordnung vom 5. August 1935.
- 2. 1. Oktober 1993: Artt. 4 Abs. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 17. Juni 1993.