§ 59 GBO

Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[25. Dezember 1993][1. April 1936]
§ 59 § 59
(1) [1] Über eine Gesammthypothek soll nur ein Hypothekenbrief ertheilt werden. [2] Er ist nur von einer für die Führung des Grundbuchs zuständigen Person und von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder ermächtigten Justizangestellten (§ 56 Abs. 2) zu unterschreiben, auch wenn bezüglich der belasteten Grundstücke insoweit verschiedene Personen zuständig sind. (1) Über eine Gesammthypothek soll nur ein Hypothekenbrief ertheilt werden.
(2) [Werden] die [Grundbücher der] belasteten Grundstücke [… von] verschiedene[n] Grundbuchämter[n geführt], so soll jedes Amt für die Grundstücke […, deren Grundbuchblätter es führt,] einen besonderen Brief erteilen; die Briefe sind miteinander zu verbinden. (2) [Werden] die [Grundbücher der] belasteten Grundstücke [… von] verschiedene[n] Grundbuchämter[n geführt], so soll jedes Amt für die Grundstücke […, deren Grundbuchblätter es führt,] einen besonderen Brief erteilen; die Briefe sind miteinander zu verbinden.
[1. April 1936–25. Dezember 1993]
1§ 59.
(1) Über eine Gesammthypothek soll nur ein Hypothekenbrief ertheilt werden.
2(2) [Werden] die [Grundbücher der] belasteten Grundstücke [… von] verschiedene[n] Grundbuchämter[n geführt], so soll jedes Amt für die Grundstücke […, deren Grundbuchblätter es führt,] einen besonderen Brief erteilen; die Briefe sind miteinander zu verbinden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1897.
2. 1. April 1936: Artt. 9, 7 Abs. 2 der Verordnung vom 5. August 1935, Bekanntmachung vom 5. August 1935.

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