§ 60 GBO

Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[1. April 1936][1. Januar 1900]
§ 60 § 60
(1) Der Hypothekenbrief ist dem Eigenthümer des Grundstücks, im Falle der nachträglichen Ertheilung dem Gläubiger auszuhändigen. (1) Der Hypothekenbrief ist dem Eigenthümer des Grundstücks, im Falle der nachträglichen Ertheilung dem Gläubiger auszuhändigen.
(2) Auf eine abweichende Bestimmung des Eigenthümers oder des Gläubigers [ist] die Vorschrift des § 29 [Abs. 1] Satz 1 entsprechend[… anzuwenden]. (2) Auf eine abweichende Bestimmung des Eigenthümers oder des Gläubigers findet die Vorschrift des § 29 Satz 1 entsprechende Anwendung.
[1. Januar 1900–1. April 1936]
1§ 60.
(1) Der Hypothekenbrief ist dem Eigenthümer des Grundstücks, im Falle der nachträglichen Ertheilung dem Gläubiger auszuhändigen.
(2) Auf eine abweichende Bestimmung des Eigenthümers oder des Gläubigers findet die Vorschrift des § 29 Satz 1 entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1897.

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