(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) [1] Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig.2[2] Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § [53] einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.