§ 82 GBO

Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[1. Januar 2024][18. August 2009]
§ 82 § 82
[1] Ist das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden, so soll das Grundbuchamt dem Eigentümer oder dem Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Grundstücks zusteht, die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen und die zur Berichtigung des Grundbuchs notwendigen Unterlagen zu beschaffen. [2] Das Grundbuchamt soll diese Maßnahme zurückstellen, solange berechtigte Gründe vorliegen. [3] (weggefallen) [1] Ist das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden, so soll das Grundbuchamt dem Eigentümer oder dem Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Grundstücks zusteht, die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen und die zur Berichtigung des Grundbuchs notwendigen Unterlagen zu beschaffen. [2] Das Grundbuchamt soll diese Maßnahme zurückstellen, solange berechtigte Gründe vorliegen. [3] Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin eingetragen, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend, wenn die Eintragung eines Gesellschafters gemäß § 47 Absatz 2 unrichtig geworden ist.
[18. August 2009–1. Januar 2024]
1§ 82. [1] Ist das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden, so soll das Grundbuchamt dem Eigentümer oder dem Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Grundstücks zusteht, die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen und die zur Berichtigung des Grundbuchs notwendigen Unterlagen zu beschaffen. [2] Das Grundbuchamt soll diese Maßnahme zurückstellen, solange berechtigte Gründe vorliegen. 2[3] Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin eingetragen, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend, wenn die Eintragung eines Gesellschafters gemäß § 47 Absatz 2 unrichtig geworden ist.
Anmerkungen:
1. 1. Februar 1964: §§ 27 Nr. 4, 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 1963.
2. 18. August 2009: Artt. 1 Nr. 14, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. August 2009.

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