§ 88 GBO
Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[25. Dezember 1993] | [1. April 1936] |
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§ 88 | § 88 |
(1) Das Grundbuchamt kann den Besitzer von Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefen sowie von Urkunden der in den §§ 1154, 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art zur Vorlegung dieser Urkunden anhalten. | (1) Das Grundbuchamt kann den Besitzer von Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefen sowie von Urkunden der in den §§ 1154, 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art zur Vorlegung dieser Urkunden anhalten. |
(2) § 16 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf die Löschungsankündigung (§ [87] Buchstabe b) und den Feststellungsbeschluß (§ [87] Buchstabe c) mit folgenden Maßgaben anzuwenden: | (2) § 16 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf die Löschungsankündigung (§ [87] Buchstabe b) und den Feststellungsbeschluß (§ [87] Buchstabe c) mit folgenden Maßgaben anzuwenden: |
a) die §§ 174, 175 der Zivilprozeßordnung sind nicht anzuwenden; | a) die §§ 174, 175 der Zivilprozeßordnung sind nicht anzuwenden; |
b) die Löschungsankündigung (§ [87] Buchstabe b) kann nicht öffentlich zugestellt werden;c) der Feststellungsbeschluß (§ [87] Buchstabe c) kann auch dann, wenn die Person des Beteiligten, dem zugestellt werden soll, unbekannt ist, öffentlich zugestellt werden. | b) die Löschungsankündigung (§ [87] Buchstabe b) kann nicht öffentlich zugestellt werden;c) der Feststellungsbeschluß (§ [87] Buchstabe c) kann auch dann, wenn die Person des Beteiligten, dem zugestellt werden soll, unbekannt ist, öffentlich zugestellt werden. |
[1. April 1936–25. Dezember 1993]
1§ 88.
(1) Das Grundbuchamt kann den Besitzer von Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefen sowie von Urkunden der in den §§ 1154, 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art zur Vorlegung dieser Urkunden anhalten.
(2) § 16 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf die Löschungsankündigung (§ [87] Buchstabe b) und den Feststellungsbeschluß (§ [87] Buchstabe c) mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- a) die §§ 174, 175 der Zivilprozeßordnung sind nicht anzuwenden;
- b) die Löschungsankündigung (§ [87] Buchstabe b) kann nicht öffentlich zugestellt werden;
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1936: Artt. 1 Nr. 23, 9, 7 Abs. 2 der Verordnung vom 5. August 1935, Bekanntmachung vom 5. August 1935.