§ 88 GBO

Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[25. Dezember 1993][1. April 1936]
§ 88 § 88
(1) Das Grundbuchamt kann den Besitzer von Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefen sowie von Urkunden der in den §§ 1154, 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art zur Vorlegung dieser Urkunden anhalten. (1) Das Grundbuchamt kann den Besitzer von Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefen sowie von Urkunden der in den §§ 1154, 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art zur Vorlegung dieser Urkunden anhalten.
(2) § 16 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf die Löschungsankündigung (§ [87] Buchstabe b) und den Feststellungsbeschluß (§ [87] Buchstabe c) mit folgenden Maßgaben anzuwenden: (2) § 16 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf die Löschungsankündigung (§ [87] Buchstabe b) und den Feststellungsbeschluß (§ [87] Buchstabe c) mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
a) die §§ 174, 175 der Zivilprozeßordnung sind nicht anzuwenden; a) die §§ 174, 175 der Zivilprozeßordnung sind nicht anzuwenden;
b) die Löschungsankündigung (§ [87] Buchstabe b) kann nicht öffentlich zugestellt werden;c) der Feststellungsbeschluß (§ [87] Buchstabe c) kann auch dann, wenn die Person des Beteiligten, dem zugestellt werden soll, unbekannt ist, öffentlich zugestellt werden. b) die Löschungsankündigung (§ [87] Buchstabe b) kann nicht öffentlich zugestellt werden;c) der Feststellungsbeschluß (§ [87] Buchstabe c) kann auch dann, wenn die Person des Beteiligten, dem zugestellt werden soll, unbekannt ist, öffentlich zugestellt werden.
[1. April 1936–25. Dezember 1993]
1§ 88.
(1) Das Grundbuchamt kann den Besitzer von Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefen sowie von Urkunden der in den §§ 1154, 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art zur Vorlegung dieser Urkunden anhalten.
(2) § 16 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf die Löschungsankündigung (§ [87] Buchstabe b) und den Feststellungsbeschluß (§ [87] Buchstabe c) mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
  • a) die §§ 174, 175 der Zivilprozeßordnung sind nicht anzuwenden;
  • b) die Löschungsankündigung (§ [87] Buchstabe b) kann nicht öffentlich zugestellt werden;
der Feststellungsbeschluß (§ [87] Buchstabe c) kann auch dann, wenn die Person des Beteiligten, dem zugestellt werden soll, unbekannt ist, öffentlich zugestellt werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1936: Artt. 1 Nr. 23, 9, 7 Abs. 2 der Verordnung vom 5. August 1935, Bekanntmachung vom 5. August 1935.

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