Art. 104c GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
[4. April 2019]
1Artikel 104c. [1] Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie besondere, mit diesen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren. [2] Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 bis 3, 5, 6 und Absatz 3 gilt entsprechend. [3] Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bundesregierung Berichte und anlassbezogen die Vorlage von Akten verlangen.
- Anmerkungen:
- 1. 4. April 2019: Artt. 1 Nr. 2, 2 des Gesetzes vom 28. März 2019.