Art. 105 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
| [1. Januar 1970] | [24. Mai 1949] | 
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| Artikel 105 | Artikel 105 | 
| (1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole. | (1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole. | 
| (2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über | (2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über | 
| 1. die Verbrauch- und Verkehrsteuern mit Ausnahme der Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, insbesondere der Grunderwerbsteuer, der Wertzuwachssteuer und der Feuerschutzsteuer, | |
| 2. die Steuern vom Einkommen, Vermögen, von Erbschaften und Schenkungen, | |
| 3. die Realsteuern mit Ausnahme der Festsetzung der Hebesätze, | |
| die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen. | wenn er die Steuern ganz oder zum Teil zur Deckung der Bundesausgaben in Anspruch nimmt oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 vorliegen. | 
| (2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. | |
| (3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. | (3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. | 
    [24. Mai 1949–1. Januar 1970]
    1Artikel 105. 
        
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
        
            (2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über
            
        - 1. die Verbrauch- und Verkehrsteuern mit Ausnahme der Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, insbesondere der Grunderwerbsteuer, der Wertzuwachssteuer und der Feuerschutzsteuer,
- 2. die Steuern vom Einkommen, Vermögen, von Erbschaften und Schenkungen,
- 3. die Realsteuern mit Ausnahme der Festsetzung der Hebesätze,
(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
    
- Anmerkungen:
- 1. 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.