Art. 115e GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
[25. Dezember 1992]
1Artikel 115e.
(1) Stellt der Gemeinsame Ausschuß im Verteidigungsfalle mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest, daß dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder daß dieser nicht beschlußfähig ist, so hat der Gemeinsame Ausschuß die Stellung von Bundestag und Bundesrat und nimmt deren Rechte einheitlich wahr.
- Anmerkungen:
- 1. 28. Juni 1968: §§ 1 Nr. 16, 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1968.
- 2. 25. Dezember 1992: Artt. 1 Nr. 8, 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.