Art. 143a GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
[23. Dezember 1993]
1Artikel 143a.
(1) [1] Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle Angelegenheiten, die sich aus der Umwandlung der in bundeseigener Verwaltung geführten Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen ergeben. [2] Artikel 87e Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. [3] Beamte der Bundeseisenbahnen können durch Gesetz unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn einer privat-rechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(2) Gesetze nach Absatz 1 führt der Bund aus.
(3) [1] Die Erfüllung der Aufgaben im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs der bisherigen Bundeseisenbahnen ist bis zum 31. Dezember 1995 Sache des Bundes. [2] Dies gilt auch für die entsprechenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung. [3] Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Anmerkungen:
1. 23. Dezember 1993: Artt. 1 Nr. 7, 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993.

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