Art. 143h GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
[8. Oktober 2020–31. Dezember 2020]
1Artikel 143h. [1] Als Folgewirkung der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 gewährt der Bund im Jahr 2020 einmalig einen pauschalen Ausgleich für Mindereinnahmen aus der Gewerbesteuer zugunsten der Gemeinden und zu gleichen Teilen mit dem jeweiligen Land. [2] Der Ausgleich wird von den Ländern an die Gemeinden auf Grundlage der erwarteten Mindereinnahmen weitergeleitet. [3] Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht der Ausgleich durch den Bund dem Land zu. [4] Der den Ländern vom Bund zum Ausgleich geleistete Betrag berücksichtigt zusätzlich Auswirkungen der Mindereinnahmen gemäß Satz 1 auf Zu- und Abschläge sowie auf Zuweisungen gemäß Artikel 107 Absatz 2. [5] Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. [6] Der Ausgleich bleibt bei der Bemessung der Finanzkraft nach Artikel 107 Absatz 2 unberücksichtigt. [7] Artikel 106 Absatz 6 Satz 6 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 8. Oktober 2020: Artt. 1 Nr. 2, 2 S. 1 des Gesetzes vom 29. September 2020.

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