Art. 16 GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
[2. Dezember 2000][30. Juni 1993]
Artikel 16 Artikel 16
(1) [1] Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. [2] Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird. (1) [1] Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. [2] Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) [1] Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. [2] Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind. (2) [1] Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. [2] (weggefallen)
[30. Juni 1993–2. Dezember 2000]
1Artikel 16.
(1) [1] Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. [2] Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) [1] Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. 2[2] (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.
2. 30. Juni 1993: Artt. 1 Nr. 1, 2 des Gesetzes vom 28. Juni 1993.

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