Art. 45a GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
[14. Dezember 1976] | [22. März 1956] |
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Artikel 45a | Artikel 45a |
(1) [1] Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung. [2] (weggefallen) | (1) [1] Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung. [2] Die beiden Ausschüsse werden auch zwischen zwei Wahlperioden tätig. |
(2) [1] Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. [2] Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen. | (2) [1] Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. [2] Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen. |
(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung. | (3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung. |
[22. März 1956–14. Dezember 1976]
1Artikel 45a.
(1) [1] Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung. [2] Die beiden Ausschüsse werden auch zwischen zwei Wahlperioden tätig.
(2) [1] Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. [2] Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.
(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 22. März 1956: Artt. I Nr. 5, II des Gesetzes vom 19. März 1956.