Art. 45a GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
[14. Dezember 1976][22. März 1956]
Artikel 45a Artikel 45a
(1) [1] Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung. [2] (weggefallen) (1) [1] Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung. [2] Die beiden Ausschüsse werden auch zwischen zwei Wahlperioden tätig.
(2) [1] Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. [2] Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen. (2) [1] Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. [2] Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.
(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung. (3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung.
[22. März 1956–14. Dezember 1976]
1Artikel 45a.
(1) [1] Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung. [2] Die beiden Ausschüsse werden auch zwischen zwei Wahlperioden tätig.
(2) [1] Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. [2] Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.
(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung.
Anmerkungen:
1. 22. März 1956: Artt. I Nr. 5, II des Gesetzes vom 19. März 1956.

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