Art. 90 GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
[20. Juli 2017]
1Artikel 90.
2(1) [1] Der Bund bleibt Eigentümer der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs. [2] Das Eigentum ist unveräußerlich.
3(2) [1] Die Verwaltung der Bundesautobahnen wird in Bundesverwaltung geführt. [2] Der Bund kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben einer Gesellschaft privaten Rechts bedienen. [3] Diese Gesellschaft steht im unveräußerlichen Eigentum des Bundes. [4] Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Dritter an der Gesellschaft und deren Tochtergesellschaften ist ausgeschlossen. [5] Eine Beteiligung Privater im Rahmen von Öffentlich-Privaten Partnerschaften ist ausgeschlossen für Streckennetze, die das gesamte Bundesautobahnnetz oder das gesamte Netz sonstiger Bundesfernstraßen in einem Land oder wesentliche Teile davon umfassen. [6] Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
4(3) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.
5(4) Auf Antrag eines Landes kann der Bund die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in Bundesverwaltung übernehmen.
Anmerkungen:
1. 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.
2. 20. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 2 des Zweiten Gesetzes vom 13. Juli 2017.
3. 20. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 2 des Zweiten Gesetzes vom 13. Juli 2017.
4. 20. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. c, 2 des Zweiten Gesetzes vom 13. Juli 2017.
5. 20. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. d Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, 2 des Zweiten Gesetzes vom 13. Juli 2017.

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