Art. 91b GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
[1. Januar 2015][1. September 2006]
Artikel 91b Artikel 91b
(1) [1] Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung bei der Förderung (1) [1] Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung zusammenwirken bei der Förderung von:
1. Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung außerhalb von Hochschulen;
von Wissenschaft, Forschung 2. Vorhaben der Wissenschaft und Forschung an Hochschulen;
und Lehre zusammenwirken. [2] Vereinbarungen, die im Schwerpunkt Hochschulen betreffen, bedürfen der Zustimmung aller Länder. [3] Dies gilt nicht für Vereinbarungen über Forschungsbauten einschließlich Großgeräten. 3. Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten. [2] Vereinbarungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen der Zustimmung aller Länder.
(2) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken. (2) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken.
(3) Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt. (3) Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt.
[1. September 2006–1. Januar 2015]
1Artikel 91b.
(1) [1] Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung zusammenwirken bei der Förderung von:
  • 1. Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung außerhalb von Hochschulen;
  • 2. Vorhaben der Wissenschaft und Forschung an Hochschulen;
  • 3. Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten.
[2] Vereinbarungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen der Zustimmung aller Länder.
(2) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken.
(3) Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt.
Anmerkungen:
1. 1. September 2006: Artt. 1 Nr. 13, 2 des Gesetzes vom 28. August 2006.

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