Art. 96a GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
[12. März 1961][22. März 1956]
Artikel 96a Artikel 96a
(1) Der Bund kann für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten.
(2) [1] Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesgerichte errichten. [2] Sie können die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie über Angehörige der Streitkräfte ausüben, die in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. [3] Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. (1) [1] Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesgerichte errichten. [2] Sie können die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie über Angehörige der Streitkräfte ausüben, die in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. [3] Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
[4] Diese Gerichte gehören zum Geschäftsbereich des Bundesjustizministers. [5] Ihre hauptamtlichen Richter müssen die Befähigung zum Richteramt haben. (2) [1] Die Wehrstrafgerichte gehören zum Geschäftsbereich des Bundesjustizministers. [2] Ihre hauptamtlichen Richter müssen die Fähigkeit zum Richteramt haben.
(3) Oberes Bundesgericht für die in Absatz 1 und 2 genannten Gerichte ist der Bundesgerichtshof. (3) Oberes Bundesgericht für die Wehrstrafgerichte ist der Bundesgerichtshof.
(4) Der Bund kann für Dienststrafverfahren gegen Bundesbeamte und Bundesrichter Bundesdienststrafgerichte sowie für die Dienststrafverfahren gegen Soldaten und für Verfahren über Beschwerden von Soldaten Bundesdienstgerichte errichten.
[22. März 1956–12. März 1961]
1Artikel 96a.
(1) [1] Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesgerichte errichten. [2] Sie können die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie über Angehörige der Streitkräfte ausüben, die in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. [3] Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(2) [1] Die Wehrstrafgerichte gehören zum Geschäftsbereich des Bundesjustizministers. [2] Ihre hauptamtlichen Richter müssen die Fähigkeit zum Richteramt haben.
(3) Oberes Bundesgericht für die Wehrstrafgerichte ist der Bundesgerichtshof.
Anmerkungen:
1. 22. März 1956: Artt. I Nr. 12, II des Gesetzes vom 19. März 1956.

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