§ 1 GIA. Ermächtigung zum Erlass einer Honorarordnung für Ingenieur- und Architektenleistungen
Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971
[17. November 1984] | [5. November 1971/10. November 1971] |
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§ 1. Ermächtigung zum Erlaß einer Honorarordnung für Ingenieure | § 1. Ermächtigung zum Erlaß einer Honorarordnung für Ingenieure |
(1) [1] Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Honorarordnung für Leistungen der Ingenieure zu erlassen. [2] In der Honorarordnung sind Honorare für Leistungen bei der Beratung des Auftraggebers, bei der Planung und Ausführung von Bauwerken und technischen Anlagen, bei der Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen sowie bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung von städtebaulichen und verkehrstechnischen Maßnahmen zu regeln. | (1) [1] Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Honorarordnung für Leistungen der Ingenieure zu erlassen. [2] In der Honorarordnung sind Honorare für Leistungen bei der Beratung des Auftraggebers, bei der Planung und Ausführung von Bauwerken und technischen Anlagen, bei der Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen sowie bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung von städtebaulichen und verkehrstechnischen Maßnahmen zu regeln. |
(2) [1] In der Honorarordnung sind Mindest- und Höchstsätze festzusetzen. [2] Dabei ist den berechtigten Interessen der Ingenieure und der zur Zahlung der Honorare Verpflichteten Rechnung zu tragen. [3] Die Honorarsätze sind an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Ingenieurs auszurichten. [4] Für rationalisierungswirksame besondere Leistungen des Ingenieurs, die zu einer Senkung der Bau- und Nutzungskosten führen, können besondere Honorare festgesetzt werden. | (2) [1] In der Honorarordnung sind Mindest- und Höchstsätze festzusetzen. [2] Dabei ist den berechtigten Interessen der Ingenieure und der zur Zahlung der Honorare Verpflichteten Rechnung zu tragen. [3] Die Honorarsätze sind an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Ingenieurs auszurichten. [4] Für rationalisierungswirksame besondere Leistungen des Ingenieurs, die zu einer Senkung der Bau- und Nutzungskosten führen, können besondere Honorare festgesetzt werden. |
(3) In der Honorarordnung ist vorzusehen, daß | (3) In der Honorarordnung ist vorzusehen, daß |
1. die Mindestsätze durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden können; | 1. von den Mindestsätzen durch schriftliche Vereinbarung abgewichen werden kann; |
2. die Höchstsätze nur bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange dauernden Leistungen überschritten werden dürfen; | 2. die Höchstsätze nur bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange dauernden Leistungen überschritten werden dürfen; |
3. die Mindestsätze als vereinbart gelten, sofern nicht bei Erteilung des Ingenieurauftrages etwas anderes schriftlich vereinbart ist. | 3. die Mindestsätze als vereinbart gelten, sofern nicht bei Erteilung des Ingenieurauftrages etwas anderes schriftlich vereinbart ist. |
[5. November 1971/10. November 1971–17. November 1984]
1§ 1. Ermächtigung zum Erlaß einer Honorarordnung für Ingenieure.
(1) [1] Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Honorarordnung für Leistungen der Ingenieure zu erlassen. [2] In der Honorarordnung sind Honorare für Leistungen bei der Beratung des Auftraggebers, bei der Planung und Ausführung von Bauwerken und technischen Anlagen, bei der Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen sowie bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung von städtebaulichen und verkehrstechnischen Maßnahmen zu regeln.
(2) [1] In der Honorarordnung sind Mindest- und Höchstsätze festzusetzen. [2] Dabei ist den berechtigten Interessen der Ingenieure und der zur Zahlung der Honorare Verpflichteten Rechnung zu tragen. [3] Die Honorarsätze sind an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Ingenieurs auszurichten. [4] Für rationalisierungswirksame besondere Leistungen des Ingenieurs, die zu einer Senkung der Bau- und Nutzungskosten führen, können besondere Honorare festgesetzt werden.
(3) In der Honorarordnung ist vorzusehen, daß
- 1. von den Mindestsätzen durch schriftliche Vereinbarung abgewichen werden kann;
- 2. die Höchstsätze nur bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange dauernden Leistungen überschritten werden dürfen;
- 3. die Mindestsätze als vereinbart gelten, sofern nicht bei Erteilung des Ingenieurauftrages etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
- Anmerkungen:
- 1. 5. November 1971/10. November 1971: Artt. 10, 11 § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. November 1971.