§ 10 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950–1. Juli 1962]
1§ 10.
(1) [1] Nach näherer landesgesetzlicher Bestimmung können Gerichtsreferendare mit der Wahrnehmung einzelner richterlicher Geschäfte betraut werden. [2] Der Auftrag ist in jedem Fall durch den Richter aktenkundig zu machen.
(2) Bei Amtsgerichten und Landgerichten kann, wer zum Richteramt befähigt ist, als Hilfsrichter verwendet werden, ohne gemäß § 6 zum Richter auf Lebenszeit ernannt zu sein.
(3) Unberührt bleiben die Vorschriften über die Übertragung richterlicher Geschäfte auf den Rechtspfleger.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.8, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 10 GVG

§ 9 GVG

§ 10 GVG

§ 11 GVG