§ 105 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Januar 1975]
§ 105 § 105
(1) Die Kammern für Handelssachen entscheiden in der Besetzung mit einem Mitgliede des Landgerichts als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle der Kammer der Vorsitzende zu entscheiden hat. (1) Die Kammern für Handelssachen entscheiden in der Besetzung mit einem Mitgliede des Landgerichts als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle der Kammer der Vorsitzende zu entscheiden hat.
(2) Sämmtliche Mitglieder der Kammer für Handelssachen haben gleiches Stimmrecht. (2) Sämmtliche Mitglieder der Kammer für Handelssachen haben gleiches Stimmrecht.
(3) (weggefallen) (3) In Streitigkeiten, [die] sich auf das Rechtsverhältniß zwischen Rheder oder Schiffer und Schiffsmannschaft beziehen, kann die Entscheidung [im ersten Rechtszug] durch den Vorsitzenden allein erfolgen.
[1. Januar 1975–1. Januar 2002]
1§ 105.
2(1) Die Kammern für Handelssachen entscheiden in der Besetzung mit einem Mitgliede des Landgerichts als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle der Kammer der Vorsitzende zu entscheiden hat.
(2) Sämmtliche Mitglieder der Kammer für Handelssachen haben gleiches Stimmrecht.
3(3) In Streitigkeiten, [die] sich auf das Rechtsverhältniß zwischen Rheder oder Schiffer und Schiffsmannschaft beziehen, kann die Entscheidung [im ersten Rechtszug] durch den Vorsitzenden allein erfolgen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.42, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Januar 1975: Artt. 2 Nr. 3, 9 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 1974.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 1, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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