§ 120b GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[18. Juni 2024] | [1. September 2014] |
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§ 120b | § 120b |
[1] In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug bei Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e des Strafgesetzbuches) und unzulässiger Interessenwahrnehmung (§ 108f des Strafgesetzbuches). [2] § 120 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend. | [1] In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug bei Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e des Strafgesetzbuches). [2] § 120 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend. |
[1. September 2014–18. Juni 2024]
1§ 120b. [1] In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug bei Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e des Strafgesetzbuches). [2] § 120 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2014: Artt. 2 Nr. 3, 6 des Gesetzes vom 23. April 2014.