§ 125 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 125.
(1) Der Präsident, die Senatspräsidenten und Räthe werden auf Vorschlag des [Reichsrats] von dem [Reichspräsidenten] ernannt.
(2) Zum Mitgliede des Reichsgerichts kann nur ernannt werden, wer die Fähigkeit zum Richteramte in einem [deutschen Lande] erlangt und das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat.
(3) [1] Das Dienstalter der Mitglieder des Reichsgerichts richtet sich nach der Ernennung. [2] Auf das Dienstalter ist die Zeit anzurechnen, die das Mitglied als Reichsanwalt, als Rechtsanwalt beim Reichsgericht oder als ordentlicher öffentlicher Lehrer des Rechts an einer deutschen Universität tätig gewesen ist.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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