§ 127 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 127.
(1) Ist wegen eines Verbrechens oder Vergehens das Hauptverfahren gegen ein Mitglied eröffnet, so kann [seine] vorläufige Enthebung [vom] Amte nach Anhörung des Ober-Reichsanwalts durch Plenarbeschluß des Reichsgerichts ausgesprochen werden.
(2) Wird gegen ein Mitglied die Untersuchungshaft verhängt, so tritt für [ihre] Dauer […] die vorläufige Enthebung von Rechtswegen ein.
(3) Durch die vorläufige Enthebung wird das Recht auf den Genuß des Gehalts nicht berührt.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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