§ 128 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 128.
(1) [1] Wenn ein Mitglied durch ein körperliches Gebrechen oder durch Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig wird, so tritt seine Versetzung in den Ruhestand gegen Gewährung eines Ruhegehalts ein. [2] Dienstunfähigkeit ist nicht Vorbedingung des Anspruchs auf Ruhegehalt, wenn das aus dem Dienste scheidende Mitglied das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.
(2) Das Ruhegehalt beträgt bei vollendeter zehnjähriger oder kürzerer Dienstzeit 35/100 und steigt nach vollendetem zehnten Dienstjahre mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre bis zum vollendeten fünfunddreißigsten Dienstjahr um 2/100 und von da ab bis zum vollendeten fünfzigsten Dienstjahr um 1/100 des Diensteinkommens.
(3) Bei Berechnung der Dienstzeit wird die Zeit mitgerechnet, während welcher das Mitglied sich im Dienste des Reichs oder im Staats- oder Gemeindedienste eines [deutschen Landes] befunden oder in einem [deutschen Lande] als Anwalt, Advokat, Notar, Patrimonialrichter oder als öffentlicher Lehrer des Rechts an einer deutschen Universität fungirt hat.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

Umfeld von § 128 GVG

§ 127 GVG

§ 128 GVG

§ 129 GVG