§ 131a GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. September 1935–1. Oktober 1950]
1§ 131a.
(1) Beim Reichsgericht werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet.
(2) Jeder Große Senat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und sieben Mitgliedern.
(3) Die Mitglieder, ihre Vertreter und der Vertreter des Vizepräsidenten werden von dem Reichsminister der Justiz aus der Reihe der Senatspräsidenten und der Räte jeweils für die Dauer von zwei Geschäftsjahren bestellt.
(4) Die vereinigten Großen Senate bestehen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und sämtlichen Mitgliedern der Großen Senate.
(5) [1] Den Vorsitz in den Großen Senaten und den vereinigten Großen Senaten führt der Präsident des Reichsgerichts. [2] Ihn vertritt bei seiner Verhinderung der Vizepräsident, und falls auch dieser verhindert ist, sein Vertreter.
(6) In den Fällen des § 136 können die Präsidenten der beteiligten Senate, in den Fällen des § 137 der Präsident des erkennenden Senats, oder ein von ihnen bestimmtes Mitglied ihres Senats an den Sitzungen des Großen Senats oder der vereinigten Großen Senate mit den Befugnissen eines Mitglieds teilnehmen.
(7) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Anmerkungen:
1. 1. September 1935: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. a, 9 Nr. 7 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.

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