§ 132 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1972–1. Januar 1992]
1§ 132.
(1) Beim Bundesgerichtshof wird ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet.
(2) Jeder Große Senat besteht aus dem Präsidenten und acht Mitgliedern.
(3) Die Mitglieder und ihre Vertreter werden durch das Präsidium des Bundesgerichtshofes für die Dauer von zwei Geschäftsjahren bestellt.
(4) Die Vereinigten Großen Senate bestehen aus dem Präsidenten und sämtlichen Mitgliedern der Großen Senate.
(5) [1] Den Vorsitz in den Großen Senaten und den Vereinigten Großen Senaten führt der Präsident des Bundesgerichtshofes, im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter. 2[2] In den Fällen des § 136 können die Vorsitzenden Richter der beteiligten Senate, in den Fällen des § 137 der Vorsitzende Richter des erkennenden Senats oder ein von ihnen bestimmtes Mitglied ihres Senats an den Sitzungen des Großen Senats oder der Vereinigten Großen Senate mit den Befugnissen eines Mitgliedes teilnehmen. [3] Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.52 Teils. 2, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Oktober 1972: Artt. II Nr. 40, XIII § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.

Umfeld von § 132 GVG

§ 131a GVG

§ 132 GVG

§ 133 GVG