§ 134 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950–1. September 1951]
1§ 134.
(1) [1] In Strafsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig für die Untersuchung und Entscheidung in erster und letzter Instanz in Fällen des Hochverrats und der Parlamentssprengung. [2] In diesen Sachen trifft der Bundesgerichtshof auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen.
(2) Verfahren wegen Hochverrats, der sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes richtet, soll der Oberbundesanwalt an die Landesstaatsanwaltschaft abgeben, sofern nicht besondere Umstände entgegenstehen.
(3) Der Bundesgerichtshof kann in den in Abs. 2 bezeichneten Sachen bei der Eröffnung des Hauptverfahrens die Verhandlung und Entscheidung dem Oberlandesgericht überweisen.
(4) Auf Verlangen eines Landes hat der Oberbundesanwalt wegen Hochverrats, der sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung dieses Landes richtet, Anklage beim Bundesgerichtshof zu erheben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.52 Teils. 2, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.