§ 138 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 1924–1. September 1935]
1§ 138.
(1) Zur Fassung von Plenarentscheidungen und von Entscheidungen der vereinigten Civil- oder Strafsenate ist die Theilnahme von mindestens zwei Drittheilen aller Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden erforderlich.
(2) Die Zahl der Mitglieder, welche eine entscheidende Stimme führen, muß eine ungerade sein.
(3) Ist die Zahl der anwesenden Mitglieder eine gerade, so hat der Rat, welcher dem Dienstalter nach und bei gleichem Dienstalter der, welcher der Geburt nach der jüngere ist, oder, wenn dieser Berichterstatter ist, der nächstältere kein Stimmrecht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.