§ 148 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. April 1924] |
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§ 148 | § 148 |
(1) Der Oberbundesanwalt und die Bundesanwälte sind nichtrichterliche Beamte. | (1) Der Ober-Reichsanwalt und die Reichsanwälte sind nicht richterliche Beamte. |
(2) Zu diesen Ämtern sowie zu dem Amt eines Staatsanwalts können nur zum Richteramt befähigte Personen ernannt werden. | (2) Zu diesen Ämtern sowie [zu dem Amte eines Staatsanwalts] können nur zum Richteramte befähigte Beamte ernannt werden. |
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 148.
(1) Der Ober-Reichsanwalt und die Reichsanwälte sind nicht richterliche Beamte.
(2) Zu diesen Ämtern sowie [zu dem Amte eines Staatsanwalts] können nur zum Richteramte befähigte Beamte ernannt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.