§ 15 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 1924] | [1. Oktober 1879] |
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§ 15 | § 15 |
(1) Die Gerichte sind Staatsgerichte. | (1) Die Gerichte sind Staatsgerichte. |
(2) [1] Die Privatgerichtsbarkeit ist aufgehoben; an ihre Stelle tritt die Gerichtsbarkeit [des deutschen Landes], in welchem sie ausgeübt wurde. [2] Präsentationen für Anstellungen bei den Gerichten finden nicht statt. | (2) [1] Die Privatgerichtsbarkeit ist aufgehoben; an ihre Stelle tritt die Gerichtsbarkeit desjenigen Bundesstaates, in welchem sie ausgeübt wurde. [2] Präsentationen für Anstellungen bei den Gerichten finden nicht statt. |
(3) [1] Die Ausübung einer geistlichen Gerichtsbarkeit in weltlichen Angelegenheiten ist ohne bürgerliche Wirkung. [2] Dies gilt insbesondere bei Ehe- und Verlöbnißsachen. | (3) [1] Die Ausübung einer geistlichen Gerichtsbarkeit in weltlichen Angelegenheiten ist ohne bürgerliche Wirkung. [2] Dies gilt insbesondere bei Ehe- und Verlöbnißsachen. |
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 15.
(1) Die Gerichte sind Staatsgerichte.
(2) [1] Die Privatgerichtsbarkeit ist aufgehoben; an ihre Stelle tritt die Gerichtsbarkeit desjenigen Bundesstaates, in welchem sie ausgeübt wurde. [2] Präsentationen für Anstellungen bei den Gerichten finden nicht statt.
(3) [1] Die Ausübung einer geistlichen Gerichtsbarkeit in weltlichen Angelegenheiten ist ohne bürgerliche Wirkung. [2] Dies gilt insbesondere bei Ehe- und Verlöbnißsachen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.