§ 150 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 1921] | [1. Oktober 1879] |
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§ 150 | § 150 |
(1) [1] Der Ober-Reichsanwalt und die Reichsanwälte werden auf Vorschlag des Bundesraths vom Kaiser ernannt. [2] Für die Versetzung in den Ruhestand und das zu gewährende Ruhegehalt finden die Vorschriften des § 130 entsprechende Anwendung. | (1) Der Ober-Reichsanwalt und die Reichsanwälte werden auf Vorschlag des Bundesraths vom Kaiser ernannt. |
(2) Dieselben können durch Kaiserliche Verfügung jederzeit mit Gewährung des gesetzlichen Wartegeldes einstweilig in den Ruhestand versetzt werden. | (2) Dieselben können durch Kaiserliche Verfügung jederzeit mit Gewährung des gesetzlichen Wartegeldes einstweilig in den Ruhestand versetzt werden. |
[1. Oktober 1879–1. April 1921]
1§ 150.
(1) Der Ober-Reichsanwalt und die Reichsanwälte werden auf Vorschlag des Bundesraths vom Kaiser ernannt.
(2) Dieselben können durch Kaiserliche Verfügung jederzeit mit Gewährung des gesetzlichen Wartegeldes einstweilig in den Ruhestand versetzt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.