§ 153 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1928] |
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§ 153 | § 153 |
[1] Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. [2] Die Geschäftseinrichtung bei dem Bundesgerichtshof wird durch den Bundesminister der Justiz, bei den Landesgerichten durch die Landesjustizverwaltung bestimmt. | [1] Bei jedem Gerichte wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. [2] Die Geschäftseinrichtung bei dem Reichsgerichte wird durch den Reichs[minister der Justiz], bei den Landesgerichten durch die Landesjustizverwaltung bestimmt. |
[1. Januar 1928–1. Oktober 1950]
1§ 153. 2[1] Bei jedem Gerichte wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. [2] Die Geschäftseinrichtung bei dem Reichsgerichte wird durch den Reichs[minister der Justiz], bei den Landesgerichten durch die Landesjustizverwaltung bestimmt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 1. Januar 1928: Artt. 1 Nr. 2, 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.