§ 16 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 1924] | [1. Oktober 1879] |
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§ 16 | § 16 |
[1] Ausnahmegerichte sind unstatthaft. [2] Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. [3] Die gesetzlichen Bestimmungen über Kriegsgerichte und Stand[gerichte] werden hiervon nicht berührt. | [1] Ausnahmegerichte sind unstatthaft. [2] Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. [3] Die gesetzlichen Bestimmungen über Kriegsgerichte und Standrechte werden hiervon nicht berührt. |
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 16. [1] Ausnahmegerichte sind unstatthaft. [2] Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. [3] Die gesetzlichen Bestimmungen über Kriegsgerichte und Standrechte werden hiervon nicht berührt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.