§ 162 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950]
1§ 162. Hält sich [ein] zu einer Freiheitsstrafe Verurteilter außerhalb des Bezirks der Strafvollstreckungsbehörde auf, so kann diese Behörde die Staatsanwaltschaft des Landgerichts, in dessen Bezirk sich der Verurteilte befindet, um die Vollstreckung der Strafe ersuchen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 1, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.