§ 164 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 164.
(1) Im Falle der Rechtshülfe unter den Behörden verschiedener [deutscher Länder] sind die baaren Auslagen, welche durch eine Ablieferung oder Strafvollstreckung entstehen, der ersuchten Behörde von der ersuchenden zu erstatten.
(2) Im übrigen werden Kosten der Rechtshülfe von der ersuchenden Behörde nicht erstattet.
(3) Ist eine zahlungspflichtige Partei vorhanden, so sind die Kosten von [ihr] durch die ersuchende Behörde einzuziehen und der eingezogene Betrag der ersuchten Behörde zu übersenden.
(4) Stempel-, Einregistrirungsgebühren oder andere öffentliche Abgaben, welchen die von der ersuchenden Behörde übersendeten Schriftstücke (Urkunden, Protokolle) nach dem Rechte der ersuchten Behörde unterliegen, bleiben außer Ansatz.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.