§ 165 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1924]
§ 165 § 165
(1) Für die Höhe der den geladenen Zeugen und Sachverständigen gebührenden Beträge sind die [Vorschriften] maßgebend, [die] bei dem Gerichte gelten, vor [das geladen wurde]. (1) Für die Höhe der den geladenen Zeugen und Sachverständigen gebührenden Beträge sind die Bestimmungen maßgebend, welche bei dem Gerichte gelten, vor welches die Ladung erfolgt.
(2) Sind die Beträge nach dem Rechte des Aufenthaltsorts der geladenen Personen höher, so können die höheren Beträge gefordert werden. (2) Sind die Beträge nach dem Rechte des Aufenthaltsorts der geladenen Personen höher, so können die höheren Beträge gefordert werden.
(3) Bei weiterer Entfernung des Aufenthaltsorts der geladenen Personen ist [ihnen] auf Antrag ein Vorschuß zu bewilligen. (3) Bei weiterer Entfernung des Aufenthaltsorts der geladenen Personen ist [ihnen] auf Antrag ein Vorschuß zu bewilligen.
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 165.
(1) Für die Höhe der den geladenen Zeugen und Sachverständigen gebührenden Beträge sind die Bestimmungen maßgebend, welche bei dem Gerichte gelten, vor welches die Ladung erfolgt.
(2) Sind die Beträge nach dem Rechte des Aufenthaltsorts der geladenen Personen höher, so können die höheren Beträge gefordert werden.
(3) Bei weiterer Entfernung des Aufenthaltsorts der geladenen Personen ist [ihnen] auf Antrag ein Vorschuß zu bewilligen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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