§ 166 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1969][1. Oktober 1950]
§ 166 § 166
(1) [1] Ein Gericht darf Amtshandlungen außerhalb seines Bezirks ohne Zustimmung des Amtsgerichts des Orts nur vornehmen, wenn Gefahr im Verzuge [ist]. [2] In diesem Falle ist dem Amtsgerichte des Orts Anzeige zu machen. [1] Ein Gericht darf Amtshandlungen außerhalb seines Bezirks ohne Zustimmung des Amtsgerichts des Orts nur vornehmen, wenn Gefahr im Verzuge [ist]. [2] In diesem Falle ist dem Amtsgerichte des Orts Anzeige zu machen.
(2) Dies gilt nicht für die Untersuchungsrichter der Oberlandesgerichte sowie für die Ermittlungsrichter (§ 168a der Strafprozeßordnung).
[1. Oktober 1950–1. Oktober 1969]
1§ 166. 2[1] Ein Gericht darf Amtshandlungen außerhalb seines Bezirks ohne Zustimmung des Amtsgerichts des Orts nur vornehmen, wenn Gefahr im Verzuge [ist]. [2] In diesem Falle ist dem Amtsgerichte des Orts Anzeige zu machen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 1, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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