§ 167 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. April 1924] | 
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| § 167 | § 167 | 
| (1) Die Polizeibeamten eines deutschen Landes sind ermächtigt, die Verfolgung eines Flüchtigen auf das Gebiet eines anderen deutschen Landes fortzusetzen und den Flüchtigen dort zu ergreifen. | (1) Die Sicherheitsbeamten eines [deutschen Landes] sind ermächtigt, die Verfolgung eines Flüchtigen auf das Gebiet eines anderen [deutschen Landes] fortzusetzen und den Flüchtigen daselbst zu ergreifen. | 
| (2) Der Ergriffene ist unverzüglich an das nächste Gericht oder die nächste Polizeibehörde des Landes, in dem er ergriffen wurde, abzuführen. | (2) Der Ergriffene ist unverzüglich an das nächste Gericht oder die nächste Polizeibehörde des [Landes], in welchem er ergriffen wurde, abzuführen. | 
    [1. April 1924–1. Oktober 1950]
    1§ 167. 
        
(1) Die Sicherheitsbeamten eines [deutschen Landes] sind ermächtigt, die Verfolgung eines Flüchtigen auf das Gebiet eines anderen [deutschen Landes] fortzusetzen und den Flüchtigen daselbst zu ergreifen.
        (2) Der Ergriffene ist unverzüglich an das nächste Gericht oder die nächste Polizeibehörde des [Landes], in welchem er ergriffen wurde, abzuführen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.