§ 171a GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Januar 1985]
1§ 171a. Die Öffentlichkeit kann für die Hauptverhandlung oder für einen Teil davon ausgeschlossen werden, wenn das Verfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, allein oder neben einer Strafe, zum Gegenstand hat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1985: Artt. 22 Nr. 10, [326 Abs. 5 Nr. 3 Buchst. c] des Gesetzes vom 2. März 1974.