§ 173 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 1987] | [1. April 1932] |
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§ 173 | § 173 |
(1) Die Verkündung des Urtheils erfolgt in jedem Falle öffentlich. | (1) Die Verkündung des Urtheils erfolgt in jedem Falle öffentlich. |
(2) Durch einen besonderen Beschluß des Gerichts kann unter den Voraussetzungen der §§ 171 b und 172 auch für die Verkündung der Urteilsgründe oder eines Teiles davon die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. | (2) Durch einen besonderen Beschluß des Gerichts kann unter den Voraussetzungen des § 172 auch für die Verkündung der Urteilsgründe oder eines Teiles davon die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. |
[1. April 1932–1. April 1987]
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 1. April 1932: Zweiter Teil Artt. II Nr. 2, IV der Verordnung vom 9. März 1932.