§ 18 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 1924][1. Oktober 1879]
§ 18 § 18
(1) [1] Die inländische Gerichtsbarkeit erstreckt sich nicht auf die Chefs und Mitglieder der bei dem Deutschen Reiche beglaubigten Missionen. [2] Sind diese Personen Staatsangehörige eines der [deutschen Länder], so sind sie nur insofern von der inländischen Gerichtsbarkeit befreit, als [das Land], dem sie angehören, sich der Gerichtsbarkeit über sie begeben hat. (1) [1] Die inländische Gerichtsbarkeit erstreckt sich nicht auf die Chefs und Mitglieder der bei dem Deutschen Reiche beglaubigten Missionen. [2] Sind diese Personen Staatsangehörige eines der Bundesstaaten, so sind sie nur insofern von der inländischen Gerichtsbarkeit befreit, als der Staat, dem sie angehören, sich der Gerichtsbarkeit über sie begeben hat.
(2) [1] Die Chefs und Mitglieder der bei einem [deutschen Lande] beglaubigten Missionen sind der Gerichtsbarkeit dieses [Landes] nicht unterworfen. [2] Dasselbe gilt von den Mitgliedern des [Reichsrats], welche nicht von [dem Lande] abgeordnet sind, in dessen Gebiete der [Reichsrat] seinen Sitz hat. (2) [1] Die Chefs und Mitglieder der bei einem Bundesstaate beglaubigten Missionen sind der Gerichtsbarkeit dieses Staates nicht unterworfen. [2] Dasselbe gilt von den Mitgliedern des Bundesraths, welche nicht von demjenigen Staate abgeordnet sind, in dessen Gebiete der Bundesrath seinen Sitz hat.
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 18.
(1) [1] Die inländische Gerichtsbarkeit erstreckt sich nicht auf die Chefs und Mitglieder der bei dem Deutschen Reiche beglaubigten Missionen. [2] Sind diese Personen Staatsangehörige eines der Bundesstaaten, so sind sie nur insofern von der inländischen Gerichtsbarkeit befreit, als der Staat, dem sie angehören, sich der Gerichtsbarkeit über sie begeben hat.
(2) [1] Die Chefs und Mitglieder der bei einem Bundesstaate beglaubigten Missionen sind der Gerichtsbarkeit dieses Staates nicht unterworfen. [2] Dasselbe gilt von den Mitgliedern des Bundesraths, welche nicht von demjenigen Staate abgeordnet sind, in dessen Gebiete der Bundesrath seinen Sitz hat.

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