§ 187 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. September 2004–6. Juli 2013]
1§ 187.
(1) Das Gericht zieht für den Beschuldigten oder Verurteilten, der der deutschen Sprache nicht mächtig, hör- oder sprachbehindert ist, einen Dolmetscher oder Übersetzer heran, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Personen, die nach § 395 der Strafprozessordnung zum Anschluss mit der Nebenklage berechtigt sind.
Anmerkungen:
1. 1. September 2004: Artt. 2 Nr. 4, 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.

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