§ 189 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 189.
(1) Ob einer Partei, welche taub ist, bei der mündlichen Verhandlung der Vortrag zu gestatten sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen.
(2) Dasselbe gilt in Anwaltsprozessen von einer Partei, die der deutschen Sprache nicht mächtig ist.

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