§ 200 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 1924–23. März 1935]
1§ 200.
(1) Während der Ferien werden nur in Feriensachen Termine abgehalten und Entscheidungen erlassen.
(2) Feriensachen sind:
- 1. Strafsachen;
- 2. Arrestsachen und die eine einstweilige Verfügung betreffenden Sachen;
- 3. Meß- und Marktsachen;
- 4. Streitigkeiten zwischen dem Vermiether und dem Miether oder Untermiether von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Miether und dem Untermiether solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, sowie wegen Zurückhaltung der von dem Miether oder dem Untermiether in die Miethsräume eingebrachten Sachen;
- 5. Streitigkeiten zwischen Dienstherrschaft und Gesinde, zwischen Arbeitgebern und Arbeitern hinsichtlich des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, sowie die im § 4 […] Nr. 1 bis 4 des Gewerbegerichtsgesetzes [in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September] 1901 [(Reichsgesetzbl.] S. 353) und [des Gesetzes vom 14. Januar 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 155)] und im § 5 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes, betreffend Kaufmannsgerichte, vom 6. Juli 1904 ([Reichsgesetzbl.] S. 266) [in der Fassung des Gesetzes vom 14. Januar 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 155)] bezeichneten Streitigkeiten;
- 6. Ansprüche aus dem außerehelichen Beischlafe;
- 7. Wechselsachen;
- 8. [Regreßansprüche aus einem Scheck;]
- 9. Bausachen, wenn über Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird.
(3) [1] In dem Verfahren vor den Amtsgerichten hat das Gericht auf Antrag auch andere Sachen als Feriensachen zu bezeichnen. [2] Werden in einer Sache, die durch Beschluß des Gerichts als Feriensache bezeichnet ist, in einem Termine zur mündlichen Verhandlung einander widersprechende Anträge gestellt, so ist der Beschluß aufzuheben, sofern die Sache nicht besonderer Beschleunigung bedarf.
(4) [1] In dem Verfahren vor den Landgerichten sowie in dem Verfahren in den höheren Instanzen soll das Gericht auf Antrag auch solche Sachen, welche nicht unter die Vorschrift des Abs. 1 fallen, soweit sie besonderer Beschleunigung bedürfen, als Feriensachen bezeichnen. [2] Die Bezeichnung kann vorbehaltlich der Entscheidung des Gerichts durch den Vorsitzenden erfolgen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.