§ 202 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 1910][1. Januar 1900]
§ 202 § 202
(1) Während der Ferien werden nur in Feriensachen Termine abgehalten und Entscheidungen erlassen. (1) Während der Ferien werden nur in Feriensachen Termine abgehalten und Entscheidungen erlassen.
(2) Feriensachen sind: (2) Feriensachen sind:
1. Strafsachen; 1. Strafsachen;
2. Arrestsachen und die eine einstweilige Verfügung betreffenden Sachen; 2. Arrestsachen und die eine einstweilige Verfügung betreffenden Sachen;
3. Meß- und Marktsachen; 3. Meß- und Marktsachen;
4. Streitigkeiten zwischen dem Vermiether und dem Miether oder Untermiether von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Miether und dem Untermiether solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, sowie wegen Zurückhaltung der von dem Miether oder dem Untermiether in die Miethsräume eingebrachten Sachen; 4. Streitigkeiten zwischen dem Vermiether und dem Miether oder Untermiether von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Miether und dem Untermiether solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, sowie wegen Zurückhaltung der von dem Miether oder dem Untermiether in die Miethsräume eingebrachten Sachen;
4a. Streitigkeiten zwischen Dienstherrschaft und Gesinde, zwischen Arbeitgebern und Arbeitern hinsichtlich des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, sowie die im § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Gewerbegerichtsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1901 S. 353) und im § 5 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes, betreffend Kaufmannsgerichte, vom 6. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 266) bezeichneten Streitigkeiten; 4a. Streitigkeiten zwischen Dienstherrschaft und Gesinde, zwischen Arbeitgebern und Arbeitern hinsichtlich des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, sowie die im § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 des Gesetzes, betreffend die Gewerbegerichte, vom 29. Juli 1890 bezeichneten Streitigkeiten;
4b. Ansprüche aus dem außerehelichen Beischlafe;
5. Wechselsachen; 5. Wechselsachen;
6. Bausachen, wenn über Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird. 6. Bausachen, wenn über Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird.
(3) [1] In dem Verfahren vor den Amtsgerichten hat das Gericht auf Antrag auch andere Sachen als Feriensachen zu bezeichnen. [2] Werden in einer Sache, die durch Beschluß des Gerichts als Feriensache bezeichnet ist, in einem Termine zur mündlichen Verhandlung einander widersprechende Anträge gestellt, so ist der Beschluß aufzuheben, sofern die Sache nicht besonderer Beschleunigung bedarf. (3) [1] Das Gericht kann auf Antrag auch andere
(4) [1] In dem Verfahren vor den Landgerichten sowie in dem Verfahren in den höheren Instanzen soll das Gericht auf Antrag auch solche Sachen, welche nicht unter die Vorschrift des Abs. 1 fallen, soweit sie besonderer Beschleunigung bedürfen, als Feriensachen bezeichnen. [2] Die Bezeichnung kann vorbehaltlich der Entscheidung des Gerichts durch den Vorsitzenden erfolgen. Sachen, soweit sie besonderer Beschleunigung bedürfen, als Feriensachen bezeichnen. [2] Die gleiche Befugniß hat vorbehaltlich der Entscheidung des Gerichts der Vorsitzende.
[1. Januar 1900–1. April 1910]
1§ 202.
(1) Während der Ferien werden nur in Feriensachen Termine abgehalten und Entscheidungen erlassen.
(2) Feriensachen sind:
  • 1. Strafsachen;
  • 2. Arrestsachen und die eine einstweilige Verfügung betreffenden Sachen;
  • 3. Meß- und Marktsachen;
  • 24. Streitigkeiten zwischen dem Vermiether und dem Miether oder Untermiether von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Miether und dem Untermiether solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, sowie wegen Zurückhaltung der von dem Miether oder dem Untermiether in die Miethsräume eingebrachten Sachen;
  • 34a. Streitigkeiten zwischen Dienstherrschaft und Gesinde, zwischen Arbeitgebern und Arbeitern hinsichtlich des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, sowie die im § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 des Gesetzes, betreffend die Gewerbegerichte, vom 29. Juli 1890 bezeichneten Streitigkeiten;
  • 5. Wechselsachen;
  • 6. Bausachen, wenn über Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird.
(3) [1] Das Gericht kann auf Antrag auch andere Sachen, soweit sie besonderer Beschleunigung bedürfen, als Feriensachen bezeichnen. [2] Die gleiche Befugniß hat vorbehaltlich der Entscheidung des Gerichts der Vorsitzende.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.
2. 1. Januar 1900: Artt. I Nr. 8 Buchst. a, V des Gesetzes vom 17. Mai 1898.
3. 1. Januar 1900: Artt. I Nr. 8 Buchst. b, V des Gesetzes vom 17. Mai 1898.

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