§ 21a GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[30. Dezember 1999]
1§ 21a.
(1) Bei jedem Gericht wird ein Präsidium gebildet.
2(2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und
- 1. bei Gerichten mit mindestens achtzig Richterplanstellen aus zehn gewählten Richtern,
- 2. bei Gerichten mit mindestens vierzig Richterplanstellen aus acht gewählten Richtern,
- 3. bei Gerichten mit mindestens zwanzig Richterplanstellen aus sechs gewählten Richtern,
- 4. bei Gerichten mit mindestens acht Richterplanstellen aus vier gewählten Richtern,
- 5. bei den anderen Gerichten aus den nach § 21b Abs. 1 wählbaren Richtern.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1972: Artt. II Nr. 4, XIII § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
- 2. 30. Dezember 1999: Artt. 1 Nr. 1, 6 S. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999.