§ 23d GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[28. Juni 2019]
1§ 23d. 2[1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Familiensachen sowie ganz oder teilweise die Handelssachen, die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Entscheidungen über Maßnahmen, die nach den Vollzugsgesetzen der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder gerichtlichen Genehmigung bedürfen zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung der sachlichen Förderung der Verfahren dient oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten erscheint. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.3
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2009: Artt. 22 Nr. 10, 112 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
- 2. 28. Juni 2019: Artt. 4 Nr. 2, 9 des Ersten Gesetzes vom 19. Juni 2019.
- 3. §§ 23b und 23c des Gerichtsverfassungsgesetzes, eingefügt durch Artikel 5 Nummer 2 des Ersten Eherechtsreformgesetzes, sind mit dem Grundgesetz vereinbar.