§ 29 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Juli 1962][1. Oktober 1953]
§ 29 § 29
(1) [1] Das Schöffengericht besteht aus dem Amtsrichter als Vorsitzenden und zwei Schöffen. [2] Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Vorsitzender sein. (1) Das Schöffengericht besteht aus dem Amtsrichter als Vorsitzenden und zwei Schöffen.
(2) [1] Bei Eröffnung des Hauptverfahrens kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Zuziehung eines zweiten Amtsrichters beschlossen werden, wenn dessen Mitwirkung nach dem Umfang der Sache notwendig erscheint. [2] Eines Antrages der Staatsanwaltschaft bedarf es nicht, wenn ein Gericht höherer Ordnung das Hauptverfahren vor dem Schöffengericht eröffnet. (2) [1] Bei Eröffnung des Hauptverfahrens kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Zuziehung eines zweiten Amtsrichters beschlossen werden, wenn dessen Mitwirkung nach dem Umfang der Sache notwendig erscheint. [2] Eines Antrages der Staatsanwaltschaft bedarf es nicht, wenn ein Gericht höherer Ordnung das Hauptverfahren vor dem Schöffengericht eröffnet.
[1. Oktober 1953–1. Juli 1962]
1§ 29.
(1) Das Schöffengericht besteht aus dem Amtsrichter als Vorsitzenden und zwei Schöffen.
(2) [1] Bei Eröffnung des Hauptverfahrens kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Zuziehung eines zweiten Amtsrichters beschlossen werden, wenn dessen Mitwirkung nach dem Umfang der Sache notwendig erscheint. [2] Eines Antrages der Staatsanwaltschaft bedarf es nicht, wenn ein Gericht höherer Ordnung das Hauptverfahren vor dem Schöffengericht eröffnet.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 3 Nr. 1, 11 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 4. August 1953.

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